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§ 17 - Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)

V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2032-1-45 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 17 Sehhilfen



(1) Fehlsichtigen Soldatinnen und Soldaten werden auf Grund truppenärztlicher Verordnung oder auf Grund der Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde der Bundeswehr die notwendigen Dienstbrillen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der bestmöglichen Sehleistung zur Verfügung gestellt.

(2) Bei dienstlichem Bedarf kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Augenheilkunde der Bundeswehr zusätzlich folgende Sehhilfen verordnen:

1.
eine ABC-Schutzmaskenbrille,

2.
Brilleneinsätze für sonstige Schutzbrillen,

3.
eine zusätzliche Sehhilfe in der für spezielle dienstliche Verwendungen verordneten Sonderausführung sowie

4.
für fliegendes Personal eine Ersatzbrille.

(3) Brillenbehälter können bei Erstausstattung mit einer Dienstbrille und bei Verlust oder Bruch eines dienstlich gelieferten Brillenbehälters verordnet werden; sie müssen den dienstlichen Anforderungen genügen.

(4) Kontaktlinsen dürfen nur verordnet werden, wenn

1.
die Fehlsichtigkeit aus medizinischen Gründen nicht ausreichend durch eine Brille ausgeglichen werden kann oder

2.
dienstliche Umstände das Tragen von Kontaktlinsen anstatt einer Brille erfordern.

(5) 1Ist eine eigene Sehhilfe einer Soldatin oder eines Soldaten während des Dienstes unbrauchbar geworden oder verloren gegangen, so wird auf Kosten der Bundeswehr Ersatz geleistet, wenn

1.
die Soldatin oder der Soldat trotz rechtzeitiger Bemühungen noch keine Dienstbrille erhalten hat oder

2.
die vorhandene Dienstbrille zuvor ohne eigenes grobes Verschulden unbrauchbar geworden oder verloren gegangen ist.

2§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 17 BwHFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BwHFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwHFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BwHFV Hilfsmittel (vom 01.09.2021)
... haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit 1. Sehhilfen ( § 17 ), 2. Hörhilfen, 3. Körperersatzstücken, 4. ...
§ 22 BwHFV Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland (vom 01.09.2021)
... und wirtschaftlich angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, ...
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 3 BwEinsatzBerStG Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
... August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431) wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „ § 17 " ...