(1) Die Datenstelle gleicht die ihr nach
§ 17 Absatz 2 übermittelten Daten ab mit den bei ihr gespeicherten Daten nach
- 1.
- § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung, ob und für welche Zeiträume im Abgleichszeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch empfangen wurden,
- 2.
- § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung, ob und für welche Zeiträume im Abgleichszeitraum Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch empfangen wurden,
- 3.
- § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Feststellung der Versicherungsnummer,
- 4.
- § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflichtigen oder einer geringfügigen Beschäftigung unter Angabe des jeweiligen Arbeitgebers und des Beschäftigungszeitraums.
- 1.
- der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
- 2.
- von Namen und Anschrift des Empfängers oder der Empfängerin des Freistellungsauftrags sowie
- 3.
- der Höhe von Zinszahlungen, die dem Bundeszentralamt für Steuern von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgeteilt worden sind.
- 1.
- laufenden Leistungen und
- 2.
- Einmalzahlungen
aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 11. WoGVÄndV Änderung der Wohngeldverordnung ... § 17 Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren § 18 Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs § 19 Anforderungen an die ... Datenabgleichs § 16 Anwendungsbereich Die §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit ... Rechtsverordnungen der Landesregierungen, die über die Regelungen der §§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben unberührt. § 17 Abgleichszeitraum und ... durchgeführt. Abweichend von Satz 1 werden in den Datenabgleich nach § 18 Absatz 2 im vierten Kalendervierteljahr alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ... Landesstelle, die Antwortdatensätze aus dem automatisierten Datenabgleich nach § 18 Absatz 1 und die Antwortdatensätze nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ende des zweiten auf den ... die in diesem Fall die Antwortdatensätze ordnend aufbereiten darf. § 18 Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs (1) Die Datenstelle gleicht die ihr ...
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877