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§ 45d - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern



(1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,

a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,

b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,

2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.

2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. 3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt. 2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3) 1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. 3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,

2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,

3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.

4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden. 5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung. 6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 45d EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 74 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 2 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 1 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 1 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 18.08.2007Artikel 1 Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
aktuellvor 18.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45d EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45d EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44a EStG Abstandnahme vom Steuerabzug (vom 21.12.2022)
... Freistellungsauftrag ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen ... auch keine des Ehegatten vorliegen. Sofern der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt für ...
§ 45e EStG Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung (vom 31.07.2014)
... geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. § 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend ...
§ 50e EStG Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (vom 09.06.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 , § 45d Abs. 3 Satz 1, der nach § 45e erlassenen Rechtsverordnung oder den unmittelbar ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1, § 45d Abs. 3 Satz 1 , der nach § 45e erlassenen Rechtsverordnung oder den unmittelbar geltenden Verträgen mit ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. (45) § 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge ... nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnummer der Meldestelle vorliegt. § 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die ... Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen. § 45d Absatz 3 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Versicherungsverträge anzuwenden, die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 41 BAföG Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung (vom 16.07.2019)
... Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Die Ämter ...

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 01.01.2024)
... der Umsatzsteuer; 14. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 45d des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind sowie die Übermittlung der ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 52 SGB II Automatisierter Datenabgleich (vom 26.11.2019)
... geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen, 3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 118 SGB XII Überprüfung, Verwaltungshilfe (vom 01.01.2020)
... geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen, 3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern (Auskunftsstelle) ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 33 WoGG Datenabgleich (vom 01.01.2020)
... 7 Abs. 2, Abs. 3 oder § 8 Abs. 1 vorliegt oder vorlag, 2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes, insbesondere zu der Höhe von ...

Wohngeldverordnung (WoGV)
neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
§ 18 WoGV Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs (vom 01.01.2020)
... § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihm nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 2 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... verpflichtete Stelle." 34. § 45b wird aufgehoben. 35. In § 45d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder auf Grund von Sammelanträgen nach § ... auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen. § 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist ...

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 1 BürgEntlG-KV Änderung des Einkommensteuergesetzes
... „Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden." 19. In § 45d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Abstand genommen worden ... „(16a) § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5 und 6, § 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) sind ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 11. WoGVÄndV Änderung der Wohngeldverordnung
... 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihm nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 27 SVReformG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... wird die Angabe „§§ 28 bis 35 und 38" durch die Angabe „§§ 43 bis 50 und 53" ersetzt. b) In Nummer 6 Satz 2 wird das Wort ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Absatz 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Sofern der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt für ... a Satz 2." 29. § 45e Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden." 30. § 46 wird wie folgt geändert:  ... in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. (45) § 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 4 StVfModG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in Papierform zurückzufordern." 23. § 45d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... g) Dem Absatz 45 werden die folgenden Sätze angefügt: „§ 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf ... auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen. § 45d Absatz 3 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Versicherungsverträge ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder" gestrichen. 32. Dem § 45d wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ein inländischer ... der Angabe „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1," die Angabe „§ 45d Abs. 3 Satz 1," eingefügt.  ... oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1," die Angabe „§ 45d Abs. 3 Satz 1," eingefügt. 39. § 51 Abs. 4 ... anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen. § 45d Abs. 3 ist für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 JStG 2010 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Freistellungsauftrag ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei ... auch keine des Ehegatten vorliegen. Die Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 kann die Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, ... dem Vertreter einen Freistellungsauftrag erteilt hat." 31. § 45d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... cc) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst: „§ 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ... vorliegt." dd) In dem bisherigen Satz 9 werden nach der Angabe „§ 45d Absatz 3" die Wörter „in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember ...
Artikel 17 JStG 2010 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... gefasst: „14. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 45d des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind sowie die ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 UStRG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... oder" gestrichen. 34. § 45c wird aufgehoben. 35. § 45d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 74 2. DSAnpUG-EU Änderung des Einkommensteuergesetzes
... das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt. 9. In § 45d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV)
V. v. 28.01.2003 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Eingangsformel StDÜV
... vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866) - des § 45d Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 37b WoGG Übermittlung von Wohngelddaten, automatisierter Datenabgleich, Meldepflicht (vom 01.08.2006)
... 2 Satz 2 als Empfänger der Leistungen gelten, 2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern ...