Artikel 19 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 19 Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 4. AMGuaÄndG Artikel 2

In Artikel 2 Nummer 11 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), das durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird § 40b Absatz 6 wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich und ausdrücklich" durch die Wörter „ausdrücklich und entweder schriftlich oder elektronisch" ersetzt und werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

2.
In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung und Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

3.
In Satz 3 Nummer 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 19 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 4 TAMGEG Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 1 ...


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