§ 1
Arzneimittel,
- 1.
- die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
- 2.
- die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
- 3.
- denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Frühere Fassungen von § 1 AMVV
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3947
Artikel 1 8. AMVVÄndV ... folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Abweichend von § 1 in Verbindung mit Anlage 1 darf, soweit der Stoff Na-Nifurstyrenat oder der Stoff Sarafloxacin ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1427
Artikel 1 3. AMVVÄndV ... vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort ... 2007 geltenden Vorschriften entspricht. § 8 Abweichend von § 1 in Verbindung mit Anlage 1 darf, soweit der Stoff Lactobacillus Salivarius" oder der ... 4. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Angabe Anlage (zu § 1 Nr. 1)" wird durch die Angabe Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1 und § 5)" ... Die Angabe Anlage (zu § 1 Nr. 1)" wird durch die Angabe Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1 und § 5)" ersetzt. b) Folgende Positionen werden gestrichen: ...
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 03.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 146
Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810
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