§ 1 - Vorausschätzungsverordnung (EgVV)

V. v. 04.09.2017 BGBl. I S. 3378 (Nr. 62)
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 707-28-1 Wirtschaftsförderung

§ 1 Unabhängige Einrichtung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Unabhängige Einrichtung im Sinne des § 3 Satz 1 des Vorausschätzungsgesetzes ist die Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose (Gemeinschaftsdiagnose).

(2) 1Die Gemeinschaftsdiagnose ist eine Arbeitsgemeinschaft von Wirtschaftsforschungseinrichtungen. 2Sie prüft im Auftrag der Bundesregierung die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen, die der Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung zugrunde liegen, in dem in § 2 geregelten Befürwortungsverfahren. 3Der Auftrag nach Satz 2 kann dabei mit der Aufgabe verbunden werden, eigene Prognosen als Orientierung für die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung zu erstellen.

(3) 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose werden nach den Vorschriften des Vergaberechts bestimmt. 2Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich jeweils für die Dauer von vier Jahren vergeben.

(4) 1Die Gemeinschaftsdiagnose gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und den Entscheidungsprozess. 3Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der die Gemeinschaftsdiagnose für Zwecke des § 2 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertritt.

(5) Die Gemeinschaftsdiagnose kann ein ständiges Sekretariat als Kontaktstelle und einen eigenen Internetauftritt einrichten.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 EgVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EgVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EgVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EgVV Übergangsvorschrift
... Wirtschaftsforschungseinrichtungen zusammen, die zu diesem Tag mit der Erstellung der in § 1 Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Prognosen beauftragt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed