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§ 1 - Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG)

G. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 698 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018
Geltung ab 01.06.2022, abweichend siehe § 8; FNA: 8601-10 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 1 Anspruchsberechtigung



(1) 1Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt. 2Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 liegt.

(2) 1Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss haben auch

1.
nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt wurden, und

2.
Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bewilligt wurde.

2Der Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss besteht nur, wenn die Leistungen nach Satz 1 für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 bewilligt wurden. 3Der Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss besteht nur, wenn die Leistungen nach Satz 1 für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bewilligt wurden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für Personen, die keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und die

1.
nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder

2.
nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung eines Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden.

(3) 1Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss haben auch

1.
Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt, und

2.
Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt.

2Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und

1.
nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder

2.
nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung des ersten Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden.

3Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben auch

1.
Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt und

2.
Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt.

4Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und sie

1.
nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder

2.
nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung des zweiten Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden.





 

Frühere Fassungen von § 1 HeizkZuschG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2018

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 HeizkZuschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HeizkZuschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizkZuschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HeizkZuschG Höhe des ersten Heizkostenzuschusses (vom 16.11.2022)
... Die Höhe des ersten Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den ... Haushaltsmitglied zusätzlich 70 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3 beträgt der erste Heizkostenzuschuss 230 Euro. (3) Kommt es innerhalb des ...
§ 2a HeizkZuschG Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses (vom 16.11.2022)
... Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 2 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den ... weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied 100 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 Satz 3 beträgt der zweite Heizkostenzuschuss 345 Euro. (3) Kommt es innerhalb des ...
§ 3 HeizkZuschG Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung (vom 16.11.2022)
... für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ... werden ermächtigt, die für die Bewilligung des Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Im Fall des § 1 ... Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. (2) Der Heizkostenzuschuss wird ... wird von Amts wegen geleistet. (3) Der Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet. Er kann auch an deren Bevollmächtigte, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018
Artikel 1 HeizkZuschGuaÄndG Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes
...  1. In der Bezeichnung wird das Wort „einmaligen" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „Höhe des" das Wort „ersten" eingefügt und wird die Angabe „ § 1 Absatz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) ... eingefügt und wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Wörter „ § 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 ... 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter „ § 1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und ... Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3" ersetzt und wird das Wort „einmalige" durch das Wort „erste" ... (1) Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 2 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den ... weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied 100 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 Satz 3 beträgt der zweite Heizkostenzuschuss 345 Euro. (3) Kommt es innerhalb des ...