(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der
Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
- Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,
- 2.
- Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und
- 3.
- folgende Fahrzeuge
- a)
- Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- b)
- Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie
- c)
- Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.
(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt
- 1.
- für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,
- a)
- auf den Seelotsrevieren Wismar/Rostock/Stralsund
im regelmäßigen Personenverkehr um 80 vom Hundert
im Übrigen um 50 vom Hundert
- b)
- auf den übrigen Seelotsrevieren im regelmäßigen Personenverkehr um 60 vom Hundert
im Übrigen um 10 vom Hundert
- 2.
- für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,
- a)
- auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund
für Passagierschiffe um 30 vom Hundert
für Passagierautofähren und Ro-Ro-Schiffe um 35 vom Hundert
- b)
- auf der Trave für Fahrzeuge im regelmäßigen Personenverkehr, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, um 60 vom Hundert
- 3.
- für Fahrzeuge im regelmäßigen Post- und Personenverkehr mit den Nordseeinseln und der niederländischen Emsküste um 90 vom Hundert
- 4.
- für Containerschiffe mit einer Bruttoraumzahl über 20.000 im Liniendienst für eine Reederei, die mit solchen Schiffen im Liniendienst auf der Ems mindestens 50 Fahrten im Kalenderjahr durchführt, um 60 vom Hundert.
Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 3086
V. v. 23.03.2010 BGBl. I S. 292
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2993
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728