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§ 1 - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)

§ 1 Gegenstand des Gesetzes



Gegenstand dieses Gesetzes ist es, ein Verfahren zu schaffen, um anschließend den Neu- oder Ausbau sowie die Änderung von Verkehrsinfrastruktur durch Gesetz anstelle eines Verwaltungsakts zulassen zu können.

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