(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist
- 1.
- in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich und
- 2.
- in den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die von der registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglich.
(2) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten so dargestellt werden, dass deutlich wird, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand des Transparenzregisters selbst oder aus den Registern, die über das Transparenzregister zugänglich sind, handelt.
- 1.
- mit einem Vermerk versehen sind, der die Herkunft aus dem Transparenzregister erkennen lässt, und
- 2.
- mit dem Tag der Erstellung gekennzeichnet sind.