Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 209a - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|

§ 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften



(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.

(2) 1Berufsausübungsgesellschaften, die

1.
am 1. August 2022 bestanden,

2.
nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und

3.
nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,

müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. 2Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l zu.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 209a BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 209a BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 209a BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften". 2. Die ... durch die Angabe „§ 31d" ersetzt. 94. Nach § 209 wird folgender § 209a eingefügt: „§ 209a Zulassung und Befugnisse bestehender ... 94. Nach § 209 wird folgender § 209a eingefügt: „ § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften (1) Wenn eine ...