Die
Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom
7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
19. November 2021 (BAnz AT 22.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort „Juli" durch das Wort „Dezember" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „sowie die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.
- d)
- In Absatz 6 wird die Angabe „30. September 2021" durch die Angabe „31. Januar 2022" ersetzt.
- e)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind verpflichtet, eine Vereinbarung nach Satz 1 zu treffen, sofern der Krankenhausträger einen Versorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 erhalten hat."
- cc)
- In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Vereinbarung" die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2" eingefügt.
- f)
- Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" und nach den Wörtern „Summe dieser Ausgleichszahlungen" die Wörter „und Versorgungsaufschläge" eingefügt.
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454