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§ 21 - Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
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§ 21 Entschädigung



(1) 1Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten. 2Eine Entschädigung kann verlangen, wer sich auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. 3Verpflichtungen des Bundes aus völkerrechtlichen Verträgen nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet, wenn eine vorherige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der Enteignung vorliegt. 2Im Übrigen ist der Bund zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.

(3) 1Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes. 2Werden Anteile an Unternehmen oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. 3Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(4) 1Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. 2Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages, in den der Übergangszeitpunkt fällt, fällig. 3Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.

(5) Entschädigungsbeträge sind mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Übergangszeitpunkt an zu verzinsen.





 

Frühere Fassungen von § 21 EnSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 20.05.2022 BGBl. I S. 730

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 EnSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 EnSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17a EnSiG Kapitalmaßnahmen (vom 13.10.2022)
... 2 Satz 1 angeordnete Kapitalmaßnahme ist eine Entschädigung zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund ...
§ 17b EnSiG Übertragung von Vermögensgegenständen (vom 27.06.2023)
... Absatz 1 durchgeführte Übertragung ist eine Entschädigung zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund ...
§ 19 EnSiG Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung (vom 22.05.2022)
... an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 21 . Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister ...
§ 22 EnSiG Rechtsschutz (vom 22.05.2022)
... 3 Satz 3 die Rückübertragung des Gegenstandes Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 21 gewährten Entschädigung verlangen; ein entsprechender Antrag ist an den ... Personen die Rücknahme der Enteignungsgegenstände gegen Rückzahlung der nach § 21 gewährten Entschädigung verlangen. (5) Ein Anspruch auf ... entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der Höhe der nach § 21 zu gewährenden ...
§ 23 EnSiG Verordnungsermächtigung (vom 22.05.2022)
... nach § 20, 2. die Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 21 , 3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im ...
§ 23a EnSiG Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen (vom 01.12.2022)
... in Höhe des Verkehrswertes des Enteignungsgegenstandes zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nummer 1 sind Angaben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
... 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung § 20 Verfahren § 21 Entschädigung § 22 Rechtsschutz § 23 ... an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 21 . Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister ... Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor. § 21 Entschädigung (1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten. ... 3 Satz 3 die Rückübertragung des Gegenstandes Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 21 gewährten Entschädigung verlangen; ein entsprechender Antrag ist an den ... Personen die Rücknahme der Enteignungsgegenstände gegen Rückzahlung der nach § 21 gewährten Entschädigung verlangen. (5) Ein Anspruch auf ... entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der Höhe der nach § 21 zu gewährenden Entschädigung. § 23 Verordnungsermächtigung ... nach § 20, 2. die Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 21 , 3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Artikel 1 EnSiGuGWBÄndG Änderungen des Energiesicherungsgesetzes
... eine nach Absatz 1 durchgeführte Übertragung ist eine Entschädigung zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die ...

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... nach Absatz 2 Satz 1 angeordnete Kapitalmaßnahme ist eine Entschädigung zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
Artikel 1 2. EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des Enteignungsgegenstandes zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nummer 1 sind Angaben zur ...