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§ 22 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 22 Teilnachweise



(1) 1Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. 2Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3Die Teilnachweise werden elektronisch nach Vorlage des Nachweises ausgestellt. 4Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Anträge auch in Schriftform gestellt und Teilnachweise auch in Schriftform ausgestellt werden. 5§ 19 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auf Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 nichts anderes ergibt.

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Zitierungen von § 22 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 37. BImSchV Anerkannte Nachweise
... mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und 2. Nachweise nach § ...
§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
...  5. Daten zu den Nachweisen nach § 21, 6. Daten zu den Teilnachweisen nach § 22 , 7. Daten zu Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,  ...
§ 51 37. BImSchV Muster und Vordrucke
...  3. für die Nachweise nach § 17 und 4. für die Teilnachweise nach § 22 . (2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die ...