Die
Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom
22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch
Artikel 25 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2a Satz 1 werden die Wörter „elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
§ 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."
Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)
V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 152
Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)
V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 152