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§ 240a - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 240a Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:

1.
Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie

2.
die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119.

(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann.





 

Frühere Fassungen von § 240a BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuellvor 01.07.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 240a BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 240a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 234 BGB Geeignete Wertpapiere (vom 01.01.2023)
... versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören. (2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, ...
§ 238 BGB Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (vom 01.01.2023)
... Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht. (2) Eine Forderung, für die eine ...
§ 1079 BGB Anlegung des Kapitals (vom 01.01.2023)
... einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. ...
§ 1288 BGB Anlegung eingezogenen Geldes (vom 01.01.2023)
... des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. ...
§ 2119 BGB Anlegung von Geld (vom 01.01.2023)
... Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Sicherheitenverordnung (SiV)
V. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1972
 
Zitat in folgenden Normen

Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
§ 25 VGG Anlage der Einnahmen aus den Rechten (vom 01.01.2023)
... Nummer 5) entsprechen; 2. gewährleisten, dass die Anlage der Rechtsverordnung nach § 240a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend oder in anderen Anlageformen unter Beachtung der Grundsätze einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 5 GüZustAnpG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 240a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören." 3. In § 238 Absatz 1 werden die ... angelegt werden darf" durch die Wörter „wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht" ersetzt. 4. ... entspricht" ersetzt. 4. Nach § 240 wird folgender § 240a eingefügt: „§ 240a Verordnungsermächtigung (1) Das ... 4. Nach § 240 wird folgender § 240a eingefügt: „ § 240a Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Justiz und für ... geltenden Vorschriften verzinslich" durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend" ersetzt. 7. § 1358 wird wie folgt gefasst:  ... geltenden Vorschriften" durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend" ersetzt. 24. In § 2282 Absatz 2 werden das Semikolon und die ...