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§ 24 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 24 Anerkannte Zertifikate



Anerkannte Zertifikate sind

1.
Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind, und

2.
Zertifikate nach § 29.



 

Zitierungen von § 24 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 37. BImSchV Ausstellung von Nachweisen
... einen Nachweis ausstellen, wenn 1. sie ein gültiges anerkanntes Zertifikat nach § 24 besitzt, 2. die ihr vorgelagerten Schnittstellen ihr a) jeweils eine Kopie ... Schnittstellen ihr a) jeweils eine Kopie ihrer anerkannten Zertifikate nach § 24 vorlegen, die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, ...