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Abschnitt 3 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Teil 4 Nachweise
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 24 Anerkannte Zertifikate
Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 25 Ausstellung von Zertifikaten
(1) 1Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30 berechtigt. 2Die Zertifikate müssen in dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 ausgestellt werden.
(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
- 1.
- die anerkannte Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 4), festgestellt hat, dass bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen nach dieser Verordnung sowie des jeweiligen anerkannten Zertifizierungssystems erfüllt werden,
- 2.
- sie sich im Fall von zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstellen verpflichtet haben,
- a)
- bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,
- b)
- alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert, zu löschen,
- 3.
- sichergestellt ist, dass alle mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, sich verpflichtet haben und durch geeignete Nachweise belegen, bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen dieser Verordnung und eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
- 4.
- die Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 und des anerkannten Zertifizierungssystems durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem erfüllt werden und mindestens Folgendes in den Nachweisen, die nach § 16 ausgestellt werden, dokumentiert wird:
- a)
- die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
- b)
- die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
- 5.
- ein ungekündigter Vertrag mit einer anerkannten Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 besteht, der sicherstellt, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle im Rahmen der Überwachung gemäß § 38 kontrolliert wird.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat ausgestellt werden, wenn ein Re-Zertifizierungsverfahren ergeben hat, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.
(4) 1Zwischen dem Abschluss der letzten Tätigkeiten vor Ort im Rahmen der Evaluierung gemäß Kapitel 7.4 der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 5), und der Ausstellung eines Zertifikates darf ein Zeitraum von höchstens 42 Tagen liegen. 2Wenn die Re-Zertifizierungstätigkeiten vor Ablauf der bestehenden Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen werden, kann das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung auf dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren. 3Das Ausgabedatum des neuen Zertifikates muss dem Tag der Re-Zertifizierungsentscheidung oder einem späteren entsprechen. 4Wenn die Zertifizierungsstelle vor Ablauf des Zertifizierungsdatums die Re-Zertifizierung nicht abschließen kann oder außerstande ist, die Umsetzung von Korrekturen und Korrekturmaßnahmen für eine beliebige Nichtkonformität zu verifizieren, dann darf keine Empfehlung für die Re-Zertifizierung ausgesprochen werden und darf die Gültigkeit der Zertifizierung nicht verlängert werden. 5In diesem Fall ist der Antragsteller hierüber zu informieren; dabei sind ihm die Konsequenzen der nicht verlängerten Gültigkeit zu erläutern. 6Unter der Voraussetzung, dass die ausstehenden Re-Zertifizierungstätigkeiten nach Ablauf der letzten Zertifizierung abgeschlossen worden sind, kann die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zertifizierung die Zertifizierung wiederherstellen. 7Das Gültigkeitsdatum des Zertifikates muss dem Ausgabedatum nach Satz 3 entsprechend datiert sein und das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung muss auf dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren.
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- 4)
- Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 5)
- Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 26 Inhalt der Zertifikate
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
- a)
- der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
- b)
- der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
- c)
- einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
- 2.
- das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
- 3.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
- 4.
- im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
- a)
- der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
- b)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
- c)
- die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
- d)
- die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
- 5.
- die zertifizierten Geltungsbereiche,
- 6.
- die Methode der Treibhausgasberechnung und
- 7.
- wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 26 nicht enthalten oder diese Angaben nicht richtig oder nicht vollständig sind.
§ 28 Gültigkeit der Zertifikate
(1) Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 26 Nummer 2 gültig.
(2) Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.
§ 29 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
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