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Abschnitt 3 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Teil 4 Nachweise

Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

§ 24 Anerkannte Zertifikate



Anerkannte Zertifikate sind

1.
Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind, und

2.
Zertifikate nach § 29.


§ 25 Ausstellung von Zertifikaten



(1) 1Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen berechtigt, die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 anerkannt worden sind. 2Die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.

(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn

1.
sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,

2.
sie sich im Fall von zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstellen verpflichtet haben,

a)
bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,

b)
Kopien aller Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und

c)
alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,

3.
sie sicherstellen, dass sich alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,

4.
sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:

a)
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem,

b)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und

c)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und

5.
die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert wurde.

(3) 1Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn

1.
sie die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des abgelaufenen Zertifikates erfüllt haben,

2.
die Dokumentation nach Absatz 2 Nummer 4 nachvollziehbar ist und

3.
die Kontrollen nach § 38 keine Erkenntnisse erbracht haben, die gegen die Ausstellung eines neuen Zertifikates sprechen.

2Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist.


§ 26 Inhalt der Zertifikate



Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus

a)
der Registriernummer des Zertifizierungssystems,

b)
der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und

c)
einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,

2.
das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,

3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,

4.
im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle

a)
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,

b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,

c)
die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und

d)
die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,

5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und

6.
die Methode der Treibhausgasberechnung.


§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten



Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 26 nicht enthalten oder diese Angaben nicht richtig oder nicht vollständig sind.


§ 28 Gültigkeit der Zertifikate



(1) Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 26 Nummer 2 gültig.

(2) Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.


§ 29 Weitere anerkannte Zertifikate



Als anerkannt gelten auch Zertifikate, die

1.
nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 in Verbindung mit Unterabsatz 7 sowie nach Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, und

2.
in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

a)
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,

b)
von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder

c)
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.