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Artikel 25 - Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
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Artikel 25 Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen


Artikel 25 ändert mWv. 1. August 2022 ArbnErfG § 11, § 29, § 30, § 45

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister für Arbeit" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

2.
In § 29 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

3.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesminister der Justiz" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 sowie den Absätzen 5 und 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

4.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister der Justiz" durch die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter „Bundesminister für Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.