Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 25 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
|

§ 25 Registrierung von Gesamtanlagen



(1) 1Auf Antrag registriert die Registerverwaltung mehrere Anlagen als Gesamtanlage, wenn diese Anlagen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen und diesen Strom über einen gemeinsamen geeichten Zähler und über eine Marktlokations-Identifikationsnummer mit identischer Bezeichnung einspeisen. 2Der Anlagenbetreiber hat der Registerverwaltung für jede einzelne Anlage der Gesamtanlage folgende Daten zu übermitteln:

1.
für eine Registrierung im Herkunftsnachweisregister: die Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1,

2.
für eine Registrierung im Regionalnachweisregister: die Daten nach § 23 Absatz 1.

(2) Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln.

(3) Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gesamtanlage ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage der Gesamtanlage anzugeben.

Anzeige


 

Zitierungen von § 25 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HkRNDV Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister (vom 29.07.2022)
... Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im Sinne von § 25 , bei der einzelne Anlagen von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, gilt die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... Satz angefügt: „Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im Sinne von § 25 , bei der einzelne Anlagen von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, gilt die ...