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§ 24 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 24 Änderung von Anlagendaten



(1) 1Ändern sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln. 2Eine Änderung der Postleitzahl am Standort des physikalischen Zählpunkts der Anlage wird durch die Registerverwaltung erst mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(2) 1Bei einer Anlage nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, die im Herkunftsnachweisregister registriert ist, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9, Absatz 1a und 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. 2Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung übermittelt oder diese im Marktstammdatenregister bestätigt hat. 3Vor dem Eingang der Bestätigung nach Satz 1 oder der Datenübermittlung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.



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Frühere Fassungen von § 24 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2025Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
vom 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuellvor 01.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 HkRNDV Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Biomasseanlagen
... Energien an den eingesetzten Brennstoffen dadurch nicht gefährdet wird. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die Strommengen, ...
§ 43 HkRNDV Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen (vom 01.10.2025)
... vom Kontoinhaber nach § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 1, 1a und 2, § 24 Absatz 2 , § 42 Absatz 1 und 3 übermittelt werden, zu prüfen und im Fall ihrer Richtigkeit zu ...
§ 45 HkRNDV Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
... 1, 2 und 3, § 11 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 , § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38, § 40, § 41 ... Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 , § 31 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 38, § 40 und ...
§ 48 HkRNDV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 Satz 1 dort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186
Artikel 1 1. HkRNDVÄndV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... lassen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt." 8. § 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Bei einer Anlage nach § 12 ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 13 EEG2021-EG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... „Absatz 1" die Wörter „und Absatz 1a" eingefügt. 9. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 21 ...