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§ 23 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 23 Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister



(1) 1Für die Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister sind die Vorgaben für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister nach § 21 entsprechend anzuwenden. 2Abweichend davon

1.
sind zusätzlich die Postleitzahl und die geografischen Koordinaten des Standorts des physikalischen Zählpunktes der Anlage anzugeben; die Angabe der geografischen Koordinaten erfolgt in einem von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format,

2.
(weggefallen)

3.
ist zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel anzugeben,

4.
ist bei einer Anlage, die im Bundesgebiet gelegen ist, anzugeben, ob der jeweils anzulegende Wert gesetzlich bestimmt ist oder durch eine Ausschreibung ermittelt worden ist,

5.
ist bei Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets gelegen sind, anzugeben, ob die Anlage einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat, und

6.
ist bei Anlagen, bei denen der anzulegende Wert durch eine Ausschreibung ermittelt worden ist, die Zuschlagsnummer anzugeben.

(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung die Anlage im Regionalnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Herkunftsnachweisregister registriert ist, und wenn der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung die zusätzlichen Daten nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt.

(3) Die Registerverwaltung verweigert die Registrierung von Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets gelegen sind, wenn

1.
sie sich in keiner Verwendungsregion befinden,

2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 die Biomasseanlage auch andere Energieträger einsetzen darf oder

3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 die Anlage keinen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat.



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Frühere Fassungen von § 23 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen
... wenn 1. eine gültige Registrierung der Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 vorliegt, 2. die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der ...
§ 24 HkRNDV Änderung von Anlagendaten (vom 01.07.2021)
... sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den ...
§ 25 HkRNDV Registrierung von Gesamtanlagen
... 2 Satz 1, 2. für eine Registrierung im Regionalnachweisregister: die Daten nach § 23 Absatz 1 . (2) Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind ...
§ 26 HkRNDV Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung (vom 29.07.2022)
... Satz 1 genannten Daten, 2. bei im Regionalnachweisregister registrierten Anlagen die in § 23 Absatz 1 genannten Daten. Sind die im jeweiligen Register gespeicherten Daten ... im Herkunftsnachweisregister nur nach § 21, im Regionalnachweisregister nur nach § 23  ...
§ 29 HkRNDV Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen
... Regionalnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 18 Absatz 1 oder nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2, 4 und 5 ausgestellt wurde. ...
§ 44 HkRNDV Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber (vom 29.07.2022)
... nach § 12 Absatz 1 und 3, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist. (2) Die Nachweise ...
§ 45 HkRNDV Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
... 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 und 5, § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 24 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist." 8. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „2. (weggefallen) 3. ist zusätzlich der ...

Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Artikel 2 HkRNDV2018EV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
...  2.1 Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung 90 ...