(1) 1Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung hat folgende Unterlagen bei der Vorrichtung bereitzuhalten:
- 1.
- einen Abdruck des Zulassungsscheins,
- 2.
- die Betriebsanleitung,
- 3.
- den Nachweis nach § 24 Nummer 5 Buchstabe b und
- 4.
- im Falle einer Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes die Befunde der Dichtheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1.
2Bei einer Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt
§ 24 Nummer 5 entsprechend.
(2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die für den Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen.
- 1.
- die Rücknahme oder der Widerruf der Bauartzulassung oder die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, bekannt gemacht wurde oder
- 2.
- die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den im Zulassungsschein angegebenen Merkmalen entspricht.
(5)
1Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach
§ 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung nach Beendigung der Nutzung, sofern er diese nicht an einen Dritten zur weiteren Nutzung abgibt, unverzüglich dem Inhaber der Bauartzulassung zurückzugeben.
2Ist dies nicht möglich, so hat er sie an eine Landessammelstelle oder an eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... oder nicht rechtzeitig vornimmt, 4. entgegen § 24 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2 , eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 5. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht bereithält, 6. entgegen § 25 Absatz 3 den ... 25 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht bereithält, 6. entgegen § 25 Absatz 3 den Betrieb einer Vorrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft, 7. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Vorrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüfen ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, 8. entgegen § 25 Absatz 5 eine Vorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder nicht, nicht ...
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8