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1Die Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel sind gemäß der Stundenverteilung nach
Anlage 7 in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen durchzuführen.
2Der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung nach
§ 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfolgt in der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung.
3Der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsplan ist, soweit erforderlich, anzupassen.
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359