Tools:
Update via:
Anlage 7 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
| Erstes und zweites Ausbildungsdrittel | ||
| I. Orientierungseinsatz | | |
| Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbil- dung | 400 Std.* | |
| II. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen | | |
| 1. Stationäre Akutpflege | 400 Std. | |
| 2. Stationäre Langzeitpflege | 400 Std. | |
| 3. Ambulante Akut-/Langzeitpflege | 400 Std. | |
| III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung | | |
| Pädiatrische Versorgung | 120 Std.* | |
| Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel | 1.720 Std. | |
| | ||
| Letztes Ausbildungsdrittel | ||
| IV. Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung | | |
| 1. Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | 120 Std. | |
| 2. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsy- chiatrische Versorgung | ||
| 3. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Ver- sorgung | ||
| V. Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes | | |
| 1. Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1. Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Lang- zeitpflege | 500 Std. | |
| 2. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III. | ||
| 3. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege | ||
| VI. Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung | | |
| 1. Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation) - bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Ver- sorgung von Kindern und Jugendlichen - bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Ver- sorgung von alten Menschen | 80 Std. | |
| 2. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1. | 80 Std. | |
| Summe letztes Ausbildungsdrittel | 780 Std. | |
| | ||
| Gesamtsumme | 2.500 Std. | |
| * Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf „III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung" mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von „I. Orientierungseinsatz". | ||
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 28. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von Anlage 7 PflAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Artikel 4 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 7 PflAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PflAPrV Inhalt und Gliederung der Ausbildung (vom 16.12.2023)
... 2. die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 2.500 Stunden gemäß der in Anlage 7 vorgesehenen Stundenverteilung. (3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von ...
§ 3 PflAPrV Praktische Ausbildung (vom 16.12.2023)
... dies gilt nicht für die weiteren Einsätze und Stunden zur freien Verteilung nach Anlage 7 Abschnitt VI Nummer 1 und 2 . Der Umfang der Anrechnung darf insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der ...
§ 26 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
... Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen durchzuführen. Der ...
§ 28 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
... Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in Bereichen der Versorgung von alten Menschen durchzuführen. Der Pflichteinsatz in ...
§ 45 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (vom 26.11.2024)
... zu werden. Die zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im Sinne der Anlage 7 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, sowie die Zahl der Pflegesituationen fest. (5) ...
§ 47 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (vom 01.01.2026)
... zu werden. Die zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im Sinne der Anlage 7 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, sowie die Zahl der Pflegesituationen fest. ...
§ 51 PflAPrV Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne
... den theoretischen und praktischen Unterricht legt die Fachkommission dem Rahmenlehrplan und die in Anlage 7 festgelegte Stundenverteilung für die praktische Ausbildung legt sie dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 4 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... Angabe „, mit Ausnahme der Aufgaben nach Absatz 4," eingefügt. 8. In Anlage 7 wird in der Tabelle in Abschnitt VI. Nummer 2 in der dritten Spalte nach der Angabe ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... dies gilt nicht für die weiteren Einsätze und Stunden zur freien Verteilung nach Anlage 7 Abschnitt VI Nummer 1 und 2 . Der Umfang der Anrechnung darf insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der Stunden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_7_PflAPrV.htm
