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§ 26 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 26 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu vermeiden,
- 1.
- die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen und Stoffgemische beim Herstellen oder Behandeln bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu beschränken;
- 2.
- vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;
- 3.
- die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu beschränken;
- 4.
- Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher einwirken oder übergehen können oder die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen;
- 5.
- Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden;
- 6.
- vorzuschreiben, dass
- a)
- der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten Bedarfsgegenständen kenntlich zu machen ist,
- b)
- bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Beschränkung des Verwendungszwecks kenntlich zu machen ist,
(2) Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes G. v. 19. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 194 m.W.v. 22. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 26 TabakerzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.07.2023 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 96 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell | vor 27.06.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 TabakerzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 TabakerzG Strafvorschriften (vom 22.07.2023)
... Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt, 5. einer Rechtsverordnung nach § 9 oder § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ... nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Fernabsatz betreibt oder 14. entgegen § 24 oder § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 einen ... 14. entgegen § 24 oder § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt. (2) Ebenso wird bestraft, wer einer ...
§ 35 TabakerzG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... 2 Nummer 1, § 15 Absatz 2 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c oder e oder § 26 Absatz 1 Nummer 6 , b) § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, c) § 7 Absatz 2 Satz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Artikel 1 3. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 7, § 23 Absatz 1 und § 26 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ... für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 6. In § 8 Absatz 2 und § 26 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 96 11. ZustAnpV Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... In § 8 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und § 26 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. November ...
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