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Abschnitt 5 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 5 Bedarfsgegenstände

§ 24 Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen



Bedarfsgegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder Verunreinigungen, die Sicherheit und Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden.


§ 25 Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse



(1) 1Es ist verboten, Bedarfsgegenstände so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Erzeugnisse übergehen. 2Davon ausgenommen sind stoffliche Anteile, deren Übergang gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklich und technisch unvermeidbar ist.

(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist, für bestimmte Stoffe die Anteile festzusetzen, deren Übergang als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des Absatzes 1 anzusehen ist. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. 3Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bedarf zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


§ 26 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu vermeiden,

1.
die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen und Stoffgemische beim Herstellen oder Behandeln bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu beschränken;

2.
vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;

3.
die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu beschränken;

4.
Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher einwirken oder übergehen können oder die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen;

5.
Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden;

6.
vorzuschreiben, dass

a)
der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten Bedarfsgegenständen kenntlich zu machen ist,

b)
bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Beschränkung des Verwendungszwecks kenntlich zu machen ist,

sowie die Art der Kenntlichmachung zu regeln.

(2) Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.