(1) Mit der Ausbildung nach
§ 25 Absatz 2 Nummer 1 darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist.
(2)
1Mit Lehrveranstaltungen nach
§ 26 Absatz 1 darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist.
2Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn eine mindestens vierjährige Tätigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt als rechtskundiges oder technisches Mitglied oder beim Bundespatentgericht als Richterin oder Richter ausgeübt wurde.
3Lehrende sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.