§ 27 Ausbildungskosten
(1)
1Kosten der Ausbildung sind die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung.
2Zu den Ausbildungskosten gehören auch die Betriebskosten der Pflegeschulen nach
§ 6 Absatz 2 einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung.
3Nicht zu den Ausbildungskosten gehören die Investitionskosten.
4Investitionskosten sind Aufwendungen für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den jeweiligen Betrieb notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen oder zu ergänzen.
(2) 1Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die nach Teil 2 dieses Gesetzes in der Pflege ausgebildet werden, in Krankenhäusern und in stationären Pflegeeinrichtungen im Verhältnis 9,5 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft anzurechnen; bei ambulanten Pflegeeinrichtungen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis von 14 zu 1. 2Die Anrechnung nach Satz 1 erfolgt nicht für Personen im ersten Ausbildungsdrittel.
(3) Zu den Kosten der Ausbildung gehören auch die Kosten der zusätzlichen Ausbildung nach
§ 14.
Frühere Fassungen von § 27 PflBG
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interne Verweise§ 26 PflBG Grundsätze der Finanzierung (vom 01.01.2024) ... nach den Teilen 2 und 5 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert. (2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert ...
§ 29 PflBG Ausbildungsbudget, Grundsätze (vom 01.01.2024) ... finanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen. § 27 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Soweit Ausbildungskosten nach anderen Vorschriften aufgebracht ...
Zitat in folgenden NormenPflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024) ... Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes ... „Teil 2" durch die Wörter „den Teilen 2 und 5" ersetzt. 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gehören Investitionskosten im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 4 . (2) Die für die Kosten der Lehrveranstaltungen einschließlich der ... nach § 39a" eingefügt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 27 " durch die Wörter „nach den §§ 27 und 39a" ersetzt. c) ... In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 27" durch die Wörter „nach den §§ 27 und 39a" ersetzt. c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „den ...
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ... „ohne" das Wort „die" eingefügt und werden die Wörter „nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a Absatz 1 des ... Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 27 des Pflegeberufegesetzes " gestrichen und wird das Wort „Kosten" durch das Wort ... „ohne" das Wort „die" eingefügt und werden die Wörter „nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a Absatz 1 des ... nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes je Auszubildender oder Auszubildendem, aufgeschlüsselt nach Monaten,". dd) ...
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