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§ 28f - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur



(1) 1Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. 2Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e oder einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g. 3Bei der Feststellung kann die Bundesnetzagentur nachweislich vorliegende wirtschaftliche, technische oder betriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen.

(2) 1Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen hat die Feststellung für ein abgelaufenes Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Der Antrag muss alle für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen einschließlich einer nachvollziehbaren Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthalten. 3Zur Darlegung der Höhe der Netzkosten ist insbesondere für jede grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung ein separater Tätigkeitsabschluss vorzulegen. 4§ 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. 5Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. 6Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt.

(3) 1Bei der Feststellung geht die Bundesnetzagentur von einer gleichmäßigen Tragung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Ländern aus, die mittels einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung verbunden sind, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen diesen Ländern getroffen wurde. 2Eine von der Kostentragung zu gleichen Teilen abweichende Aufteilung der Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der Bundesnetzagentur und den zuständigen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.





 

Frühere Fassungen von § 28f EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuellvor 27.07.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28f EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28f EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28g EnWG Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten (vom 29.12.2023)
... sowie einen Nachweis über die festgestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung des § 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden. (2) ... (3) Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Absatz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der für dieses Kalenderjahr an den ... mit Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder einzelne von ihnen nur den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkosten auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt. (5) Der ...
§ 28h EnWG Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen (vom 27.07.2021)
... eingenommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von Engpässen in Höhe der Quote nach § 28f Absatz 3 zur Verwendung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 an den nach ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 29.12.2023)
... 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1 , § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28r, 29, 30 Absatz 2 und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... Betreiber von grenzüberschrei- tenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28f Absatz 1 Satz 1 EnWG 78.000 21 Entscheidung zur Umsetzung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 3 erteilte Genehmigung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen." 31. In § 28f Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1 genannten ... 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1 , § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28r, 29, 30 Absatz 2 und ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Anwendungsbereich § 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung § 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur § 28g Zahlungsanspruch ... sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden. § 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur ... Satz 2 sowie einen Nachweis über die festgestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung des § 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Der ... (3) Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Absatz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der für dieses Kalenderjahr an den ... mit Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder einzelne von ihnen nur den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkosten auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt. (5) Der ... eingenommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von Engpässen in Höhe der Quote nach § 28f Absatz 3 zur Verwendung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 an den nach ... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach § 28f Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten. Abschnitt 3b Regulierung von ... 15b, 17c, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 21a, 23a, 28a Absatz 3, § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1 , § 28o Absatz 1, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 29, 30 Absatz 2 und 3, der ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... Betreiber von grenzüberschrei- tenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28f Absatz 1 Satz 1 EnWG 78.000 21 Entscheidung zur Umsetzung der ...