(1)
1Die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die eine Erklärung nach
§ 28j Absatz 3 abgegeben haben, und die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur in jedem geraden Kalenderjahr erstmals drei Monate nach Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas im Jahr 2022, spätestens aber zum 1. September 2022, gemeinsam einen Bericht zum aktuellen Ausbaustand des Wasserstoffnetzes und zur Entwicklung einer zukünftigen Netzplanung Wasserstoff mit dem Zieljahr 2035 vorzulegen.
2Betreiber von Wasserstoffnetzen, die keine Erklärung nach
§ 28j Absatz 3 abgegeben haben, sind verpflichtet, mit den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von Wasserstoffnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung dieses Berichts zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von Wasserstoffnetzen die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Der Bericht umfasst mögliche Kriterien zur Berücksichtigung von Wasserstoff-Projekten sowie Anforderungen zur Ermittlung von Ausbaumaßnahmen. 2Diese Kriterien enthalten insbesondere die Anforderungen einer zukünftigen Bestimmung von Standorten für Power-to-Gas-Anlagen sowie Aufkommensquellen und Abnahmeregionen für Wasserstoff, wobei auch Wasserstoffspeicheranlagen zu berücksichtigen sind. 3In dem Bericht wird auch auf etwaige Wechselwirkungen und Schnittstellen mit dem Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich der notwendigen Umrüstung von Erdgasleitungen sowie auf etwaige Wechselwirkungen und Schnittstellen mit dem Netzentwicklungsplan Strom der Übertragungsnetzbetreiber eingegangen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen für die rechtliche Implementierung eines verbindlichen Netzentwicklungsplans Wasserstoff *) abgeben.
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- *)
- Anm. d. Red.: amtlich "Wassersstoff"
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen § 28q Bericht zur erstmaligen Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff". k) Die ... nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28q anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich ... der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen. § 28q Bericht zur erstmaligen Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff (1) Die ... Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. Aufgaben nach den §§ 28p und 28q sowie Aufgaben nach § 41c,". d) In Nummer 25 wird die Angabe ...