§ 293 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 293 Annahmeverzug


§ 293 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

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Zitierungen von § 293 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 293 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Artikel 1 G. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 623; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Anlage GvKostG (zu § 9) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2022)
... € 410 Tatsächliches Angebot einer Leistung ( §§ 293 , 294 BGB) außerhalb der Zwangsvollstreckung 17,60 € ...


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