§ 294 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 294 Tatsächliches Angebot


§ 294 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

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Zitierungen von § 294 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 294 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Artikel 1 G. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 623; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Anlage GvKostG (zu § 9) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2022)
...  410 Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB ) außerhalb der Zwangsvollstreckung 17,60 € ...


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