Artikel 29 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 29 Änderung der Vereinsregisterverordnung


Artikel 29 ändert mWv. 1. August 2022 VRV § 14

§ 14 der Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird aufgehoben.



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