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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 29 Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs



(1) 1Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs erstellt die Generalzolldirektion eine schriftliche Bestätigung. 2In der Bestätigung sind anzugeben:

1.
der Ausbildungsabschnitt,

2.
das Ausbildungsgebiet,

3.
die Form des Leistungstestes sowie

4.
die erzielten Rangpunkte und die Note.

3Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Ausbildungsabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.

 
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Zitierungen von § 29 MntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 MntZollDVDV Ausbildungsakte
... die Ergebnisse der Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs ( § 29 Absatz 1 ), 4. die Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz ...