(1) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
- zum Gefreiten nach drei Monaten,
- 2.
- zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
- 3.
- zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
- 4.
- zum Fähnrich nach 21 Monaten,
- 5.
- zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
- 6.
- zum Leutnant nach 36 Monaten.
2Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
(3)
1Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur befördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist.
2Zum Stabsapotheker darf nur befördert werden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat.
3§ 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.