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Artikel 6 - Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (VerfFEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderungen anderer Rechtsvorschriften


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2023 SLV § 2, § 3, § 3a (neu), WSG § 8

(1) Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt:

§ 3a Referenzgruppen".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1.

c)
Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die in § 27b Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten sind in entsprechender Anwendung des § 27a des Soldatengesetzes von der betreffenden Fraktion des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaft des Landes oder des Europäischen Parlaments zu beurteilen. In diesen Fällen ist § 3 Absatz 3 nicht anzuwenden. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegten Beurteilungstermin.

(3) Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann das Bundesministerium der Verteidigung zulassen, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere bei Angehörigen der Reservelaufbahnen und Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften der Fall.

(4) Für die Personalentwicklungsbewertungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend."

3.
Dem § 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für Personalentwicklungsbewertungen gelten Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend. Zur Personalentwicklungsbewertung ist eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler mit ihrer oder seiner Bewertung die Dotierungsebene der eigenen Verwendung überschritten hat. Die Stellungnahme hat die oder der Vorgesetzte der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers abzugeben, die als nächste oder der als nächster die Dotierungsebene der vergebenen Entwicklungsprognose oder des vergebenen Verwendungsvorschlags inne hat. Ist keine Stellungnahme abzugeben, steht es der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers frei, Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen gelten als Gesamturteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 2."

4.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Referenzgruppen

(1) Für die in § 27b Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung Referenzgruppen zu bilden. Als Grundlage für die Bildung der Referenzgruppe dient die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung. Die Referenzgruppen sind zu dem Zeitpunkt des gemäß § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Soldatengesetztes auslösenden Anlasses erstmals zu bilden.

(2) Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung beginnt bei förderlichen Verwendungsentscheidungen sofort, in allen übrigen Fällen, sobald für die referenzierten Soldatinnen und Soldaten keine aktuellen verwertbaren Beurteilungserkenntnisse mehr vorliegen; sie endet, sobald wieder verwertbare Beurteilungserkenntnisse vorliegen. In diesem Geltungszeitraum wird für referenzierte Soldatinnen und Soldaten eine förderliche Auswahlentscheidung getroffen, wenn Auswahlentscheidungen zugunsten von Referenzpersonen den Rangplatz der referenzierten Soldatin oder des referenzierten Soldaten erreicht haben.

(3) Die Voraussetzungen des § 27b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Soldatengesetzes sind erfüllt, wenn die Referenzpersonen in der zu Grunde zu legenden dienstlichen Beurteilung gemessen an dem binnendifferenzierten Gesamturteil gleich beurteilt worden sind und derselben Ausbildungs- und Verwendungsreihe, demselben Werdegang oder demselben Kompetenzbereich wie die referenzierte Soldatin oder der referenzierte Soldat angehören.

(4) Kann die Regelzahl von zehn Referenzpersonen nicht erreicht werden, so ist eine schrittweise Erweiterung der in § 27b Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Kriterien mindestens bis zum Erhalt der notwendigen Referenzgruppengröße vorzunehmen."


 
„(4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie

1.
entlassen werden nach

a)
§ 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

b)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

c)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

d)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

e)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder

f)
§ 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

2.
nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden oder

3.
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 40 des Soldatengesetzes in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen werden."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VerfFEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerfFEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 20 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Wehrsoldgesetzes
... Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...