Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 197 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
- „11a.
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro;".
- b)
- Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:
- „28a.
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden;".
- 2.
- In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse" eingefügt.
- 3.
- In § 41 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld," gestrichen und werden die Wörter „sowie die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge" durch die Wörter „, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse" ersetzt.
- 4.
- In § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort „sowie" gestrichen und werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse" eingefügt.
- 5.
- In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld," gestrichen, wird die Angabe „(BGBl. I S. 1045) oder" durch die Angabe „(BGBl. I S. 1045)," ersetzt und werden nach dem Wort „Zuschläge" die Wörter „oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse" eingefügt.
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512