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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.08.2022 aufgehoben

§ 2 - Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV)

V. v. 08.08.2022 BAnz AT 08.08.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2022 BAnz AT 03.10.2022 V1
Geltung ab 09.08.2022; FNA: 754-3-7 Energieversorgung
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§ 2 Anspruch auf finanziellen Ausgleich



(1) 1Die von der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen unmittelbar betroffenen Gasimporteure im Sinne des § 26 Absatz 5 des Energiesicherungsgesetzes haben einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften (Ausgleichsanspruch). 2Der Ausgleichsanspruch besteht nicht für solche Gasimporteure, die selbst zugleich andere Gasimporteure beliefern und die durch ihre eigene Nichtlieferung fest kontrahierter Gasmengen nach Deutschland unter vor dem 1. Mai 2022 geschlossenen Verträgen an andere Gasimporteure zur Reduzierung der Gasimportmengen beitragen. 3Der Ausgleichsanspruch besteht zudem nur für solche Gasimporteure, die am 1. Mai 2022 ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten und zum Zeitpunkt der Geltendmachung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs weiterhin haben.

(2) 1Eine Ersatzbeschaffung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt vor, soweit der Gasimporteur aufgrund teilweiser oder vollständiger Nichtlieferung von durch Beschaffungsverträge fest kontrahierten Gasimportmengen Ersatz beschaffen muss, um am 9. August 2022 bereits bestehende vertragliche Pflichten zur physischen Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebiets in der Saldierungsperiode zu erfüllen, soweit die Kosten für die Ersatzbeschaffung in der Saldierungsperiode entstehen. 2Eine Ersatzbeschaffung im Sinne des Satzes 1 liegt auch dann vor, wenn am 9. August 2022 bereits bestehende vertragliche Pflichten zur physischen Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebiets aufgrund von Unmöglichkeit entfallen sind und wenn der Gasimporteur weiterhin Gasmengen beschafft, um eine Pflicht zum Ersatz von Schäden zu vermeiden. 3Dieser Absatz ist nur für Beschaffungsverträge anzuwenden, die von dem betroffenen Gasimporteur vor dem 1. Mai 2022 abgeschlossen wurden.

(3) Der Ausgleichsanspruch richtet sich gegen den Marktgebietsverantwortlichen im Sinne des § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist.

(4) Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach der Anlage.

(5) 1Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Absatz 4 sind durch den Gasimporteur in Form eines Prüfungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen nachzuweisen. 2Dabei sind Aufstellungen mit allen für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 4 wesentlichen Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen. 3Auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 4In dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist.

(6) 1Die Zahlung des Ausgleichs vom Marktgebietsverantwortlichen an den Gasimporteur erfolgt monatlich für abgeschlossene Monate auf Antrag des betroffenen Gasimporteurs. 2Sie ist zehn Werktage nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen beim Marktgebietsverantwortlichen fällig. 3Als Werktage im Sinne dieser Verordnung gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesgesetzliche Feiertage sind. 4Dem Antrag müssen der Prüfungsvermerk nach Absatz 5 und das dokumentierte Ergebnis der Prüfung von Ersatzansprüchen nach Absatz 7 Satz 3 beigefügt sein. 5Für den Antrag und den Prüfungsvermerk sind von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Abrechnungs-Erhebungsbögen zu verwenden, die die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung in Euro je Kalendermonat ausweisen. 6Die Bundesnetzagentur erstellt und veröffentlicht ein Merkblatt mit Erläuterungen zu den Erhebungsbögen. 7Der Marktgebietsverantwortliche ist nicht verpflichtet, die Angaben auf dem Abrechnungs-Erhebungsbogen über deren Vollständigkeit hinaus zu prüfen. 8Es dürfen nur Anträge berücksichtigt werden, die einschließlich des Prüfungsvermerks spätestens innerhalb einer materiellen Ausschlussfrist von einem Monat nach Ablauf des jeweiligen Liefermonats dem Marktgebietsverantwortlichen zugegangen sind.

(7) 1Die Zahlung des Ausgleichs durch den Marktgebietsverantwortlichen erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, soweit der Gasimporteur Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Nichtlieferung von fest kontrahierten Gasimportmengen, für deren Ersatzbeschaffung ein Ausgleich gezahlt wird, erfolgreich durchsetzen kann. 2Der Gasimporteur hat einen etwaigen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des anzuwendenden Rechts zu wahren, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen und bei überwiegenden Erfolgsaussichten durchzusetzen. 3Der Gasimporteur ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 einschließlich einer Begründung als Teil des Antrags auf Ausgleichszahlung schriftlich zu dokumentieren. 4Der Marktgebietsverantwortliche ist nicht verpflichtet, die Angaben über deren Vollständigkeit hinaus zu prüfen. 5Sofern sich gegenüber einem vorangegangenen Antrag an dem Ergebnis der Prüfung nichts geändert hat, reicht eine dahingehende Bestätigung des Gasimporteurs bei weiteren Anträgen. 6Bei erfolgreicher Durchsetzung eines Ersatzanspruchs durch den Gasimporteur ist der Ausgleich in Höhe des erlangten Ersatzes, abzüglich angemessener Verfahrenskosten für die Durchsetzung des Ersatzanspruches, zurück zu zahlen. 7Verletzt der Gasimporteur die Pflicht zur Wahrung oder Durchsetzung eines Ersatzanspruches, so ist er verpflichtet, 20 Prozent des an ihn während der gesamten Saldierungsperiode gezahlten Ausgleichs an den Marktgebietsverantwortlichen zurück zu zahlen. 8Die Verpflichtung zur Rückzahlung nach Satz 7 besteht nicht, wenn der Gasimporteur die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(8) Ausgleichsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der betroffene Gasimporteur dem Marktgebietsverantwortlichen innerhalb der nachstehenden materiellen Ausschlussfristen Folgendes übermittelt:

1.
innerhalb von vier Werktagen ab dem 9. August 2022 eine Anzeige, dass er derartige Ansprüche haben kann, und

2.
bis zum fünften Werktag eines Monats, erstmals innerhalb von vier Werktagen ab dem 9. August 2022, eine Prognose über die voraussichtliche Höhe seiner Ausgleichsansprüche für den verbleibenden Teil der Saldierungsperiode einschließlich der der voraussichtlichen Höhe seiner Ausgleichsansprüche zugrunde liegenden Werte auf einem von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Prognose-Erhebungsbogen.

(9) 1Die Gasimporteure sind berechtigt, bis zum 15. Werktag eines Monats bei dem Marktgebietsverantwortlichen Anträge auf Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsanspruch für den Folgemonat zu stellen. 2Die Höhe der Abschlagszahlung ist durch den Gasimporteur anhand der zu erwartenden Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Absatz 4 in Euro für den jeweiligen Folgemonat zu bemessen und auf einem von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Prognose-Erhebungsbogen einzutragen. 3Die Angaben nach Satz 2 sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu plausibilisieren und auf dem Prognose-Erhebungsbogen zu bestätigen und dem Marktgebietsverantwortlichen zu übermitteln. 4Der Marktgebietsverantwortliche ist nicht verpflichtet, die Angaben auf dem Prognose-Erhebungsbogen über deren Vollständigkeit hinaus zu prüfen. 5Abschlagszahlungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Antragstellung, frühestens aber am 20. Tag des Monats fällig, der dem Monat vorausgeht, für den die Abschlagszahlung beantragt wird. 6Abweichend von Satz 5 sind die Abschlagszahlungen für die Monate Oktober und November 2022 nicht vor dem 31. Oktober 2022 fällig; dies gilt auch für Anträge nach Satz 1, die vor dem 20. September 2022 gestellt wurden. 7Ein Differenzbetrag zwischen der geleisteten Abschlagszahlung und dem tatsächlich bestehenden Ausgleichsanspruch zugunsten des Marktgebietsverantwortlichen ist unverzüglich auszugleichen.





 

Frühere Fassungen von § 2 GasPrAnpV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.09.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung
vom 19.09.2022 BAnz AT 19.09.2022 V2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 GasPrAnpV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GasPrAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasPrAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GasPrAnpV Erhebung der Gasbeschaffungsumlage
... ab dem 1. Oktober 2022 die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung des Ausgleichs nach § 2 entstehen, auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im Sinne des § 2 Nummer 5 der ...
§ 4 GasPrAnpV Ermittlung und Veröffentlichung der Gasbeschaffungsumlage
... prognostizierten Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung des Ausgleichsanspruchs nach § 2 entstehen, und der prognostizierten Gasmengen nach § 3 Absatz 2 ermittelt. (3) ... zu führen, auf dem die im Zusammenhang mit der Zahlung des Ausgleichs nach § 2 entstehenden Kosten und Erlöse gebucht werden (Umlagekonto). Hierbei sind die ...
§ 5 GasPrAnpV Kosten und Erlöse
... auf Ausgleichsansprüche der Gasimporteure, 2. die Abschlagszahlungen nach § 2 Absatz 9 , 3. die notwendigen Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für die Umsetzung der ... 1, 2. Rückzahlungen der Gasimporteure auf Abschlags- und Ausgleichszahlungen nach § 2 Absatz 7 oder Absatz 9 oder 3. sonstige Erlöse, sofern diese dem Umlagekonto zuzurechnen sind.  ... September 2024, Überschüsse aus späteren Rückzahlungen der Gasimporteure nach § 2 Absatz 7 auch nach Ablauf dieser Frist, abzurechnen. Überschüsse werden im ...
§ 8 GasPrAnpV Überwachung
... der Bundesnetzagentur haben die Gasimporteure der Bundesnetzagentur die Prüfungsvermerke nach § 2 Absatz 5 sowie das Ergebnis der Prüfung einschließlich Begründung nach § 2 Absatz 7, ... § 2 Absatz 5 sowie das Ergebnis der Prüfung einschließlich Begründung nach § 2 Absatz 7 , die für die Prüfung der Ausgleichsansprüche erforderlich sind, zu erteilen und ...
Anlage GasPrAnpV (zu § 2 Absatz 4) Berechnung des Ausgleichsanspruchs
... Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 2 gilt für die Beschaffungsverträge über Gasimportmengen der Stichtag 1. Mai 2022 ... eines Monats bis 6 Uhr des ersten Tages des Folgemonats), für den der Ausgleichsanspruch nach § 2 berechnet wird. - „ASoll" sind die am Stichtag Absatz zu Festpreisen ... Gasmengen unter den Beschaffungsverträgen, die von Lieferausfällen im Sinne von § 2 betroffen sind, in Euro je Megawattstunde. Bei Beschaffungsverträgen mit ... 3 Berechnung des Ausgleichsanspruchs 3.1 Die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 2 Absatz 1 wird für jeden Abrechnungsmonat nach der folgenden Formel berechnet: Ausgleich = ... tatsächliche Menge der Lieferausfälle unter den Beschaffungsverträgen im Sinne von § 2 Absatz 2 im Abrechnungsmonat. Sollte die Berechnung zu einem anderen Ergebnis führen, wird die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung
V. v. 19.09.2022 BAnz AT 19.09.2022 V2
Artikel 1 GasPrAnpVÄndV Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung
...  § 2 Absatz 9 Satz 5 der Gaspreisanpassungsverordnung vom 8. August 2022 (BAnz AT 08.08.2022 V1) wird folgender Satz eingefügt:  ...