§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
1Soweit nach den Abschnitten 1 und 3 die Zuverlässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft erforderlich ist, gilt eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. 2Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 Halbsatz 2 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. 3Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Unternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
Frühere Fassungen von § 30 BörsG
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interne Verweise§ 48 BörsG Freiverkehr (vom 03.01.2018) ... der Absätze 4 und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwenden. (4) Der Börsenträger hat sicherzustellen, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 12 SanktDG II Änderung des Börsengesetzes ... 3a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen". b) Die Angabe zu § 30 wird folgt gefasst: „§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten ... Personen". b) Die Angabe zu § 30 wird folgt gefasst: „ § 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen". 2. Nach § 29 wird ... „Abschnitt 3a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen". 3. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten ... sanktionierten Personen". 3. § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen Soweit nach den Abschnitten 1 und 3 ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes ... Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist." 26. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben. 27. In § 39 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ... der Absätze 4 und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwenden." b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ...
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