(1)
1Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für nicht genehmigungspflichtige Aufrüstungen und Erneuerungen von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des
§ 4 Absatz 1 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfüllt sind.
2Zudem gelten für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die übrige Eisenbahninfrastruktur
§ 16 Absatz 1 und
§ 18 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 entsprechend.
3Die Unterlagen sind dem Eisenbahn-Bundesamt nicht vorzulegen.
(2) 1Sofern an den aufzurüstenden oder zu erneuernden oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder ihre Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, hat der Halter von Eisenbahnfahrzeugen die betroffenen Fahrzeuge unverzüglich aus dem Betrieb zu nehmen. 2Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf die Fahrzeuge erst dann wieder in Betrieb nehmen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 41 EIGV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.06.2020) ... § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt, 5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 6. ... Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 6. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt, 7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 ...
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung ... § 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs § 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung § 31 Weitere ... des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt." 17. § 30 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt, 5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 6. ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 6. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt, 7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 ... In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 30 )" durch die Wörter „(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2)" ...