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§ 16 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind



(1) 1Sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die betreffende Infrastruktur oder Anlage die grundlegenden Anforderungen erfüllt. 2Hierbei hat der Antragsteller insbesondere die technische Kompatibilität und die sichere Integration nachzuweisen. 3Dieser Nachweis gilt als erbracht mit Vorlage folgender Unterlagen:

1.
einer EG-Prüferklärung nach

a)
Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verbindung mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 einschließlich eines technischen Dossiers nach Anhang IV Nummer 2.4 der Richtlinie (EU) 2016/797, nachdem eine benannte Stelle ein EG-Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt und hierzu eine Bescheinigung über die Konformität mit den jeweiligen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ausgestellt hat,

b)
Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verbindung mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 einschließlich eines technischen Dossiers nach Anhang IV Nummer 2.4 der Richtlinie (EU) 2016/797, nachdem eine bestimmte Stelle ein Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt und hierzu eine Bescheinigung über die Konformität mit den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften ausgestellt hat; diese EG-Prüferklärung bezieht sich auch auf die Einhaltung derjenigen Vorschriften, die im Fall der Erteilung einer Ausnahme nach § 5 anstelle der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu beachten sind,

2.
einer Erklärung des Antragstellers, dass der Bestandteil des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anforderungen erfüllt und insbesondere die technische Kompatibilität sowie die sichere Integration gewährleistet sind,

3.
einer Erklärung des Antragstellers, dass

a)
alle ermittelten Gefährdungen und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden und

b)
eine Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewertungsbericht nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 erstellt hat, wenn

aa)
eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität die Durchführung des Risikomanagementverfahrens nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorschreibt oder

bb)
der Antragsteller bestätigt hat, dass eine signifikante Änderung vorliegt,

4.
einer Freigabe der geprüften Planung,

5.
einer Bestätigung der Verwendbarkeit der Bauprodukte, der sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systeme und von deren Bestandteilen oder der Anwendbarkeit der Bauarten,

6.
eines Nachweises über die durchgeführte Bauüberwachung und

7.
der notwendigen Abnahmeprüfungen.

4Der Antragsteller ist für die Erstellung des technischen Dossiers verantwortlich, das der EG-Prüferklärung beiliegen muss.

(2) 1Zusätzlich zu Absatz 1 Satz 3 ist für eine Inbetriebnahmegenehmigung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, das die Ausrüstung umfasst mit

1.
dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem oder

2.
dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,

die Zustimmung der Agentur zu dem Vorhaben vorzulegen, nachdem das Verfahren nach Artikel 19 Absatz 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt worden ist. 2Wird nach der Zustimmung der Agentur der Entwurf der Leistungsentscheidung oder die Beschreibung der geplanten technischen Lösungen geändert, ist das Verfahren nach Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 durchzuführen. 3Die Übereinstimmung mit dem erzielten Ergebnis des Verfahrens nach Satz 2 ist vorzulegen.

(3) 1Wenn der Antragsteller bestätigt, dass eine Änderung nicht signifikant ist, hat er über die Änderung Aufzeichnungen zu führen. 2Die Aufzeichnungen hat der Antragsteller der Genehmigungsstelle auf Verlangen vorzulegen.

(4) 1Für die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, 5 und 7 sind die technischen Vorschriften einzuhalten. 2Die Einhaltung dieser Vorschriften müssen Prüfsachverständige nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Prüfbescheinigungen bestätigen. 3Bei sicherheitsrelevanten und signifikanten Änderungen, bei welchen eine unabhängige Bewertungsstelle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 zum Einsatz kommen muss, kann die Bestätigung für den Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auch von einer unabhängigen Bewertungsstelle kommen.





 

Frühere Fassungen von § 16 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EIGV Nebenbestimmungen (vom 24.06.2020)
... Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16 , 17, 20, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur ...
§ 17 EIGV Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind (vom 24.06.2020)
... Vorschriften entsprechend erfüllt sind: 1. für strukturelle Teilsysteme: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 bis 7 und Satz 4 sowie Absatz 3 und 4 , 2. für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 ... 7 und Satz 4 sowie Absatz 3 und 4, 2. für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 3 und 4 ...
§ 18 EIGV Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers (vom 24.06.2020)
... hat den Antrag und die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nach § 16 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und nach Anlage 6 der Genehmigungsstelle 24 Monate vor dem geplanten Inbetriebnahmetermin, ... durchgeführt worden sind, 3. die Anforderungen und Nachweise nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 7 vollständig erbracht worden sind, 4. soweit einschlägig, alle Auflagen aus ...
§ 19 EIGV Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung (vom 24.06.2020)
... Prüfungen vorlegt. Wenn begründete Zweifel zur EG-Prüferklärung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen, unterrichtet die Genehmigungsstelle die Kommission unverzüglich unter Angabe der ...
§ 20 EIGV Aufrüstung und Erneuerung (vom 24.06.2020)
... grundlegenden Anforderungen erfüllen. Hierfür sind die Voraussetzungen nach § 16 oder § 17 zu ...
§ 22 EIGV Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung (vom 24.06.2020)
... Unterlagen. Für die Prüfung, ob eine Genehmigung erteilt wird, gelten die §§ 16 , 17 und 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung auf den von der ...
§ 23 EIGV Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme (vom 24.06.2020)
... wenn der Genehmigungsstelle die folgenden Unterlagen vorgelegt werden: 1. die in § 16 Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen in Form von Zwischenergebnissen und 2. die vorläufigen ...
§ 27 EIGV Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen (vom 24.06.2020)
... werden. (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit einer Prüfbescheinigung eines Prüfsachverständigen, in der die ...
§ 30 EIGV Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung (vom 24.06.2020)
... Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die übrige Eisenbahninfrastruktur § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 entsprechend. Die Unterlagen sind dem ...
§ 32 EIGV Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten (vom 24.06.2020)
... Wer nach § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1 , § 17, § 20 oder Artikel 46 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 eine ...
§ 42 EIGV Übergangsvorschriften (vom 24.06.2020)
... für Eisenbahnen, unterliegt bis zum 16. Juni 2031 nicht dem Verfahren nach § 16 Absatz 2 , wenn die Verträge vor dem 15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind. In diesem Fall ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs zu dieser Anlage  ... der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs zu dieser Anlage  ... der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs zu dieser Anlage  ... im Bereich der Signal-, Tele- kommunikations- und elektrotechnischen Anlagen § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand 7.11 Genehmigung der ... len Teilsystems, soweit nicht von den Nummern 7.7 bis 7.10 erfasst § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand 7.12 Erteilung einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Artikel 2 13. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... Zeitaufwand 7.12 Genehmigung für Probefahrten § 16 Abs. 5 EIGV nach Zeitaufwand 7.13 Genehmigung einer Fahrzeugserie ...

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur § 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische ... „§ 8 Nebenbestimmungen Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16 , 17, 20, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur ... Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur § 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische ... Vorschriften entsprechend erfüllt sind: 1. für strukturelle Teilsysteme: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 bis 7 und Satz 4 sowie Absatz 3 und 4 , 2. für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 ... 7 und Satz 4 sowie Absatz 3 und 4, 2. für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 3 und 4 . § 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des ... hat den Antrag und die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nach § 16 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und nach Anlage 6 der Genehmigungsstelle 24 Monate vor dem geplanten Inbetriebnahmetermin, ... durchgeführt worden sind, 3. die Anforderungen und Nachweise nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 7 vollständig erbracht worden sind, 4. soweit einschlägig, alle Auflagen aus ... dieser Prüfungen vorlegt. Wenn begründete Zweifel zur EG-Prüferklärung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen, unterrichtet die Genehmigungsstelle die Kommission unverzüglich unter Angabe der ... die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Hierfür sind die Voraussetzungen nach § 16 oder § 17 zu erfüllen. § 21 Anzeige bei Aufrüstung und ... erforderlichen Unterlagen. Für die Prüfung, ob eine Genehmigung erteilt wird, gelten die §§ 16 , 17 und 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung auf den von der ... wenn der Genehmigungsstelle die folgenden Unterlagen vorgelegt werden: 1. die in § 16 Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen in Form von Zwischenergebnissen und 2. die vorläufigen ... 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Wörter „ § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3" ersetzt. 14. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:  ... Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die übrige Eisenbahninfrastruktur § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 entsprechend. Die Unterlagen sind dem ... 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 10, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 5 , § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2 oder 3 Satz 2, § 20 Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder ... 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 5" durch die Wörter „§ 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1 , § 17, § 20 oder Artikel 46 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) ... für Eisenbahnen, unterliegt bis zum 16. Juni 2031 nicht dem Verfahren nach § 16 Absatz 2 , wenn die Verträge vor dem 15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind. In diesem Fall arbeitet ...
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... der Inbetriebnahme eines Be- standteils des Eisenbahnsystems im Inge- nieurbau § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs 7.7 ... der Inbetriebnahme eines Be- standteils des Eisenbahnsystems im Ober- bau § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs  ... der Inbetriebnahme eines Be- standteils des Eisenbahnsystems im Hoch- bau § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs  ... im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elek- trotechnischen Anlagen § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand 7.10 Genehmigung der ... standteils des Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 7.6 bis 7.9 erfasst § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand 7.11 Erteilung einer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... der Inbetriebnahme eines Be- standteils des Eisenbahnsystems im Inge- nieurbau § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs 7.7 ... der Inbetriebnahme eines Be- standteils des Eisenbahnsystems im Ober- bau § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs ... der Inbetriebnahme eines Be- standteils des Eisenbahnsystems im Hoch- bau § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs ... im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elek- trotechnischen Anlagen § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand 7.10 Genehmigung der ... standteils des Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 7.6 bis 7.9 erfasst § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand 7.11 Erteilung einer ...