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§ 30 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)
Artikel 1 G. v. 01.09.2017
BGBl. I S. 3356
(
Nr. 61
)
Geltung ab 08.09.2017; FNA: 802-7
Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 7 Bäckerhandwerk
§ 29
←
→
§ 31
§ 30 Betrieblicher Anwendungsbereich
§ 30 wird in
2 Vorschriften zitiert
Die
§§ 28
und
29
gelten nicht für Betriebe, die Mitglied einer Konditorinnung sind.
§ 29
←
→
§ 31
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Zitierungen von
§ 30 SokaSiG2
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SokaSiG2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SokaSiG2 selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 40 SokaSiG2 Persönlicher Anwendungsbereich
... im Sinne der §§ 1
bis
38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 41 SokaSiG2 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1
bis
38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam ...
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