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§ 31e - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage



(1) § 8a ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden, wenn eine Genehmigung beantragt wird

1.
im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage,

2.
weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder

3.
wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit.

(2) 1§ 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen kann, wenn

1.
die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bislang nicht möglich war und

2.
auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann.

2In diesem Fall hat der Antragsteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. 3Der Antragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen.

(3) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen soll.

(4) In den in Absatz 1 genannten Fällen besteht ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2.

(5) 1In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung kann die Genehmigungsbehörde unter den in § 8a Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Richtlinie 2010/75/EU oder die Richtlinie 2012/18/EU entgegenstehen.





 

Frühere Fassungen von § 31e BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2022Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1792

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31e BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31e BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31l BImSchG Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k *) (vom 26.10.2022)
... Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene ... der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet ... wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der ... werden kann. (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis ... den §§ 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis ... der §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter. --- *) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792
Artikel 1 14. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 31d folgende Angabe eingefügt: „ § 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage § 31f Beteiligung der ... Anleitung zum Schutz gegen Lärm § 31k Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j". 2. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter Abschnitt wird wie ... zur Bewältigung einer Gasmangellage". 3. Nach § 31d werden die folgenden §§ 31e bis 31k eingefügt: „§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer ... Nach § 31d werden die folgenden §§ 31e bis 31k eingefügt: „ § 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage (1) § 8a ist nach ... nach Absatz 1 beantragt. § 31k Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j (1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf bereits vor ihrem ... 31k Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j (1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene ... der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31j durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn ... wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31j entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der ... werden kann. (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31j Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis ... den §§ 31e bis 31j Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis ... der §§ 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes ...
Artikel 2 14. BImSchGÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 31e bis 31j des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 ...