Artikel 2 - Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (14. BImSchGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Oktober 2024 BImSchG § 31e, § 31f, § 31g, § 31h, § 31i, § 31j, mWv. 27. Oktober 2026 offen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die §§ 31e bis 31j des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft.

(3) § 31k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 26. Oktober 2026 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Oktober 2022.

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Zitierungen von Artikel 2 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 14. BImSchGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. BImSchGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 14. BImSchGÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 26. Oktober 2026 außer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 10 EWPBGuaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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