(1)
1Die Prüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
2Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung sind die Kompetenzen nach
§ 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes.
3Im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person ihre Fachkompetenz und die zur Ausübung des Berufs erforderliche personale Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbständigkeit nachzuweisen.
4Im praktischen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zur Pflege von Menschen auch in hochkomplexen Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen verfügt und befähigt ist, die Aufgaben in der Pflege gemäß dem Ausbildungsziel des
Pflegeberufegesetzes auszuführen.
(2) Die zu prüfende Person legt den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung bei der Hochschule ab, an der sie die hochschulische Pflegeausbildung abschließt.
(4)
1Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Module des Studiengangs fest, in denen die Überprüfung der Kompetenzen nach
§ 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes erfolgt, sowie die Art der jeweiligen Modulprüfung nach Maßgabe der
§§ 35 bis 37.
2Die Prüfungen nach den
§§ 35 bis 37 sollen zum Ende des Studiums erfolgen.
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G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359