(1)
1Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
2Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden.
3Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig.
4Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.
5Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§
322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.
(2) 1Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. 2Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396