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Artikel 5 - Rückführungsverbesserungsgesetz (RüfüVG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Februar 2024 FamFG § 62, § 427

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft liegt ein berechtigtes Interesse auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 Satz 1 vor."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
Dem § 427 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung vor der Anhörung des Betroffenen erlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind, und die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen."



 

Zitierungen von Artikel 5 Rückführungsverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RüfüVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RüfüVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 RüfüVG Einschränkung von Grundrechten
... b und e sowie Nummer 16 Buchstabe a, durch Artikel 2 Nummer 3 und 12 Buchstabe f und durch Artikel 5 Nummer 2 wird die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), durch Artikel 1 Nummer ...