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1Der Verbraucher hat unter den Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 das Recht, einen nach
§ 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle Rechtsbehelfe nach Maßgabe der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen den an ihn gerichteten Bescheid nach
§ 32 Absatz 3 oder gegen dessen Unterlassen einzulegen.
2Die Vertretungsbefugnis nach Satz 1 gilt auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht.
3Handeln Verbände oder Stellen nach Satz 1 anstelle von Verbrauchern, so können sie den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst führen.
4Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sie durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
- 1.
- eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verletzt ist und
- 2.
- die Verletzung nach Nummer 1 ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt.
2Sie können den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht selbst führen.
3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
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G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272