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§ 357 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 357 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen



(1) 1Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 dürfen ausschließlich folgende Personen zugreifen:

1.
Ärzte und Psychotherapeuten, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist,

2.
im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Nummer 1 Personen,

a)
die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind

aa)
bei Personen nach Nummer 1 oder

bb)
in einem Krankenhaus und

b)
deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und deren Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,

3.
Personen nach § 352 Nummer 9 bis 12, die in einer Pflegeeinrichtung, einem Hospiz oder einer Palliativeinrichtung tätig sind mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist.

2Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, wenn die jeweiligen Zugriffsberechtigten nach dem Siebten Buch tätig werden.

(2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 ist nur mit Einwilligung des Versicherten, die hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten bedarf, zulässig.

(3) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in Anwendungen nach 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 ist abweichend von Absatz 2 ohne Einwilligung des Versicherten nur zulässig, wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der Versicherte nicht fähig ist, in die Maßnahme einzuwilligen.

(4) 1Nach Ablauf der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b hierzu festzulegenden Frist werden die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b gespeichert. 2Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt mit Einwilligung des Versicherten die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, nach Satz 1 in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b zu speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu löschen. 3Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach Satz 2 nicht, sind Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf der elektronischen Gesundheitskarte durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Satz 2 zu löschen.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 4 genannte Frist durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.





 

Frühere Fassungen von § 357 SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2024Artikel 1 Digital-Gesetz (DigiG)
vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
aktuell vorher 29.12.2022Artikel 1 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
aktuell vorher 20.10.2020Artikel 1 Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
aktuellvor 20.10.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 357 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 357 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 334 SGB V Anwendungen der Telematikinfrastruktur (vom 26.03.2024)
... die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 gemäß § 356 Absatz 3 und § 357 Absatz 4 in die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 überführt und in dieser Anwendung ...
§ 335 SGB V Diskriminierungsverbot (vom 20.10.2020)
... nach § 334 Absatz 1 Satz 2 anderen als den in den §§ 352, 356 Absatz 1, in § 357 Absatz 1 , § 359 Absatz 1, § 361 Absatz 2 Satz 1 und § 363 genannten Personen oder zu anderen ...
§ 337 SGB V Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten (vom 26.03.2024)
... 1 bis 7 auf Verlangen der Versicherten durch die nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 , 359 und 361 insoweit Zugriffsberechtigten gelöscht werden. Soweit es sich um ...
§ 339 SGB V Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen (vom 26.03.2024)
... und andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 auf personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer ... Einwilligung erteilt haben. Die Zugriffsvoraussetzungen nach den §§ 356 und 357 bleiben unberührt. (2) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere ... und 7 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen ... Endgeräts erteilt haben. (5) Die in den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 genannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht über einen ...
§ 340 SGB V Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (vom 26.03.2024)
... eine Person a) befugt ist, aa) einen der in den §§ 352, 356, 357 , 359 und 361 erfassten Berufe im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder  ... dieses Gesetzes zu führen, wenn für einen der in den §§ 352, 356, 357 , 359 und 361 genannten Berufe lediglich das Führen der Berufsbezeichnung geschützt ist ... oder b) zu den weiteren zugriffsberechtigten Personen nach den §§ 352, 356, 357 , 359 und 361 gehört, 3. die Stellen, die für die Ausgabe der Komponenten zur ... zum Führen der Berufsbezeichnung, die Zugehörigkeit zu den in den §§ 352, 356, 357 , 359 und 361 genannten Zugriffsberechtigten oder die Berechtigung zum Erhalt einer Komponente zur ...
§ 362 SGB V Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr (vom 26.03.2024)
... 4, § 342 Absatz 2 bis 3, § 343 Absatz 1 und 1a, die §§ 344, 345, 352, 353, 356 bis 359a und 361 entsprechend anzuwenden. (2) Für den Einsatz ...
§ 399 SGB V Strafvorschriften (vom 26.03.2024)
... genannte Daten verarbeitet oder 3. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 , § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 57 KVLG 1989 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit (vom 09.06.2021)
... bestraft, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 , § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 gemäß § 356 Absatz 3 und § 357 Absatz 4 in die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 überführt und in dieser Anwendung ... elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, erfolgt nach Maßgabe der §§ 356, 357 und 359." 40. § 338 wird wie folgt ... 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b und Nummer 16 ist nach Maßgabe der §§ 356, 357 und 359 zulässig; dies gilt für Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 ... hierzu ihre Einwilligung erteilt haben. Die Zugriffsvoraussetzungen nach den §§ 356 und 357 bleiben unberührt." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ... Fristen" durch die Wörter „genannte Frist" ersetzt. 57. § 357 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Fristen" durch die Wörter „genannte Frist" ersetzt. 58. Nach § 357 wird der Fünfte Titel wie folgt gefasst: „Fünfter Titel Elektronischer ... 4, § 342 Absatz 2 bis 3, § 343 Absatz 1 und 1a, die §§ 344, 345, 352, 353, 356 bis 359a und 361 entsprechend anzuwenden." c) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 ...

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... und 7 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen ... 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die in den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 genannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht über einen ... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern." 56. § 357 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die ... dort genannte Daten verwendet oder 3. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 , § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift."  ...

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 KHPflEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... „1. Juli 2024" durch die Angabe „1. Januar 2025" ersetzt. 25. § 357 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende die ...

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der zugrunde gelegten Dokumentation, 2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel ... nach § 334 Absatz 1 Satz 2 anderen als den in den §§ 352, 356 Absatz 1, in § 357 Absatz 1 , § 359 Absatz 1, § 361 Absatz 2 Satz 1 und § 363 genannten Personen oder zu anderen ... 1 bis 6 auf Verlangen der Versicherten durch die nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 , 359 und 361 insoweit Zugriffsberechtigten gelöscht werden. (3) Der Versicherte ... und andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 auf personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer ... 5 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 mittels der elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten nur mit einem ihrer ... von § 336 Absatz 2 eingewilligt haben. (5) Die in den §§ 352, 356, 357 und 359 genannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht über einen elektronischen ... nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 mittels der elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten oder gemäß Absatz ... eine Person a) befugt ist, aa) einen der in den §§ 352, 356, 357 , 359 und 361 erfassten Berufe im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder  ... dieses Gesetzes zu führen, wenn für einen der in den §§ 352, 356, 357 , 359 und 361 genannten Berufe lediglich das Führen der Berufsbezeichnung geschützt ist ... oder b) zu den weiteren zugriffsberechtigten Personen nach den §§ 352, 356, 357 , 359 und 361 gehört, 3. die Stellen, die für die Ausgabe der Komponenten zur ... zum Führen der Berufsbezeichnung, die Zugehörigkeit zu den in den §§ 352, 356, 357 , 359 und 361 genannten Zugriffsberechtigten oder die Berechtigung zum Erhalt einer Komponente zur ... und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen § 357 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von ... Absatz 1 bis 4, § 342 Absatz 2 und 3, § 343 Absatz 1, die §§ 344, 352, 353, 356 bis 359 und 361 entsprechend anzuwenden. (2) Für den Einsatz elektronischer ... 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2" durch die Angabe „den §§ 352, 356, 357 , 359 oder 361" ersetzt. 33. Das bisherige Zwölfte Kapitel wird das Vierzehnte ...